Stand der Datenschutzerklärung
Ist die Datenschutzerklärung datiert und nach dem revidierten Datenschutzgesetz vom September 2023 überarbeitet?
Was wir prüfen
Wir öffnen die Datenschutzerklärung, auf die die Startseite verlinkt, und suchen nach einem Datum in der Nähe von Begriffen wie «Stand», «Version», «zuletzt aktualisiert», «gültig ab» oder «in Kraft», auch auf Englisch und Französisch.
- Kein Datum gefunden: Hinweis.
- Datum vor dem 1. September 2023: Warnung, denn die Erklärung stammt aus der Zeit vor dem revidierten Datenschutzgesetz.
- Datum ab dem 1. September 2023: in Ordnung.
Ist keine Datenschutzerklärung verlinkt, entfällt diese Prüfung. Das meldet dann die Prüfung «Datenschutzerklärung und Impressum». Das ist eine automatische Vorprüfung, keine Rechtsberatung.
Warum das wichtig ist
Am 1. September 2023 trat das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) in Kraft. Es hat die Informationspflichten deutlich erweitert. Eine Datenschutzerklärung muss seither unter anderem nennen:
- die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,
- den Zweck der Bearbeitung,
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, etwa Hosting, Statistik oder Newsletter-Dienste,
- die Länder, in die Daten bekanntgegeben werden, und die Garantien dafür.
Viele Erklärungen stammen aus der Zeit der DSGVO-Einführung 2018 oder noch früher. Sie nennen Dienste, die längst nicht mehr genutzt werden, und lassen neue weg.
Ein sichtbares Datum zeigt Besuchern und Behörden, dass die Erklärung gepflegt wird. Ohne Datum lässt sich nicht erkennen, ob sie zum aktuellen Recht und zur aktuellen Website passt.
So behebst Du es
- Bestandesaufnahme: Welche Dienste nutzt die Website heute? Der Bericht zu den Drittanbietern hilft dabei.
- Überarbeiten: Gleiche die Erklärung mit dem revidierten DSG ab. Generatoren von Schweizer Anbietern sind seit 2023 darauf ausgerichtet. Bei Unsicherheit hilft eine Fachperson.
- Datum vermerken: Am Anfang oder am Ende der Erklärung, z.B. «Stand: Oktober 2026». Verwende ein eindeutiges Format mit Monat und Jahr.
- Regelmässig prüfen: Trag Dir eine jährliche Erinnerung ein.
Typische Lücken älterer Erklärungen
- Keine Angabe der Länder, in die Daten gehen, etwa USA bei Google-Diensten.
- Keine Nennung von Hosting-Anbieter und Serverstandort.
- Eingebundene Dienste wie Google Maps, YouTube oder Google Fonts fehlen.
- Hinweise nur auf die DSGVO, nicht auf das Schweizer Recht.
So prüfst Du es selbst
Öffne die Datenschutzerklärung und such mit Ctrl+F nach «Stand» oder «2023». Steht dort ein Datum vor September 2023 oder gar keines, ist eine Überarbeitung fällig.
Häufige Fragen
Reicht es, einfach ein neues Datum hineinzuschreiben?
Nein. Das Datum soll den Stand des Inhalts wiedergeben. Eine Erklärung von 2021 mit neuem Datum entspricht dem revidierten Gesetz deshalb noch nicht. Lass den Inhalt überarbeiten.
Wie oft sollte die Datenschutzerklärung geprüft werden?
Mindestens einmal pro Jahr und immer dann, wenn ein neuer Dienst dazukommt, etwa ein Buchungstool, einen Newsletter oder eine neue Statistik.
Jetzt eine Website prüfen
Wir prüfen «Stand der Datenschutzerklärung» und alle anderen Punkte in wenigen Minuten, kostenlos und ohne Anmeldung.
Verwandte Themen
-
Datenschutzerklärung und Impressum
Verlinkt die Startseite auf eine Datenschutzerklärung und ein Impressum, und haben diese Seiten Inhalt?
-
Drittanbieter vor Zustimmung
Überträgt die Startseite schon beim ersten Aufruf Daten an Tracking-Dienste und andere Drittanbieter?
-
Serverstandort
In welchem Land steht der Server der Website, oder wird sie über ein CDN ausgeliefert?
-
Cookie-Hinweis
Erscheint beim ersten Besuch ein Cookie-Hinweis, wenn die Seite Statistik- oder Werbe-Cookies setzt?